Hallo,
im Zuge der Bestandsbewertung nach der letzten Quartalsinventur sind einige Materialien nach der Niederstwertermittlung und der Gängigkeitsermittlung nicht abgewertet, sondern aufgewertet worden. Dies geschah aufgrund der Preisprüfung durch die jeweiligen Disponenten, bei der auffiel, dass einige Materialien einen Bruttowert von 0,- Euro aufwiesen. Durch die manuelle Korrektur des Handelsrechtlichen Preises 1 entstand somit eine Wertzuschreibung. Ist dies überhaupt erlaubt? Ich würde sagen: Ja, denn das Material hat auf jeden Fall einen Wert. Andere Kollegen sagen: Nein, nach Niederstwertprinzip muss der geringere Wert bestehen bleiben, eine Aufwertung ist nicht erlaubt.
Was ist richtig?
Vielen Dank und Gruß
Nane77