Hallo,
nein, musst du nicht. Material mit Nullbestand musst du nicht in die Inventur nehmen.
Maßgeblich ist hier der §240 HGB und folgende §241 und 242.
Dabei ist unerheblich, ob im Materialstamm ein Lagerort angegeben ist oder nicht. Und du musst auch nichts im Mat-Stamm löschen.
Hier gilt das Inventurvereinfachungsverfahren, das solche Bestände ausschließt.
Du zählst also nur die Materialien, die zur Zeit der Inventur auf dem Lagerort einen bewerteten Bestand haben. Alles andere interessiert den Wirtschaftsprüfer nicht.
Gruß
R.