Hi Leut's,
Ihr habt es mit der Bewertung und Bilanzierung von Rohstoffen zu tun.
Dazu finde ich im EStG folgende:
§ 6 Bewertung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.......
1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes......
2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Bei Rohstoffen müssten das m. E. die Anschaffungskosten sein in denen eben keine MGK's enthalten sind (zumindest für Bilanzierungszwecke!). Solltet ihr in CO etwas anderes machen wollen, würde das bedeuten, dass CO dann von der bilanziellen (FI-) Bewertung abweichen würde.
Wenn ihr Euren Rohstoffbestand zu Anschaffungskosten bewertet, und anschließend verkauft, dann bucht ihr ihn doch genau zu diesen Anschaffungskosten aus Eurem Bestand raus (bei Lieferung).
Meiner Meinung nach haben MGK's bei den Handelswaren nichts verloren, da es sich um eine (bilanzielle) Bewertung zu Anschaffungskosten handelt, und nicht um Herstellungskosten.
Gruß