Durch ATLAS-Ausfuhr hat sich im Vergleich zum Papierverfahren nichts geändert. Deshalb findet man die einschlägigen Vorschriften im "Merkblatt zum Einheitspapier" :
Beförderungsmittel beim Abgang :
"Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatsangehörigkeit der Zugmaschine anzugeben"
Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel:
1.UF: "In jedem Fall ist nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrformalitäten anzugeben die Art (LKW, Schiff, Waggon, Flugzeug) des mutmasslichen aktiven Beförderungsmittels, das beim Überschreiten der Aussengrenze der Gemeinschaft benutzt wird." => Kennzeichen nicht erforderlich (Ausnahme im Seeverkehr immer anzugeben)
2. UF: "Die Staatsangehörigkeit des mutmasslichen aktiven Beförderungsmittels, das beim Überschreiten der Aussengrenze der Gemeinschaft benutzt wird, ist anzugeben."