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Pado
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vor 11 Monate
Hallo SAP-Experten,

bei Geschäftsüberholungen wird Anlagevermögen entsorgt, z.B. Beleuchtung. Dabei gehen gem. Rechnungslegungsvorschrift der Wert der Entsorgungstätigkeiten und der Restbuchwert in den Anschaffungswert der neu aktivierten Anlage über.

Aus buchhalterischer Sicht haben zu liquidierende Vermögenswerte üblicherweise einen Restbuchwert von Null, da der Abschreibungsplan bis zum Zeitpunkt der Überholung festgelegt werden kann.

Da die steuerliche Abschreibung aber per Einkommenssteuergesetz je nach Abschreibungsgruppe auf 30 oder 50 Jahre festgelegt ist, ist der steuerliche Restwert im entsprechenden Bewertungsbereich nicht gleich Null. Das führt dazu, dass der steuerliche und der buchhalterische Anschaffungspreis nicht übereinstimmen.

Hat jemand von Euch eventuell Erfahrung mit einem solchen Thema und weiß, wie das korrekt verbucht werden muss?

Danke im Voraus für jeden Hinweis und beste Grüße

Rado


Beste Grüße

Rado