Hallo irvine99,
wenn die richtigen SHB-Vorgänge gepflegt sind, sollten diese auch berücksichtigt werden. Da fällt mir nur noch der Zahlweg ein. Sind eventuell andere Zahlwege im Beleg hinterlegt? Zahlweg im Beleg hat ja Vorrang vor Zahlweg im Debitorenstammsatz.
Nachfolgend noch ein Auszug aus der Online-Doku:
Verrechnen von Anzahlungen
Die Verrechnung der Anzahlung kann manuell oder durch das Zahlungsprogramm vorgenommen werden. Die manuelle Verrechnung ist jederzeit möglich; es sind keine speziellen Vorkehrungen notwendig.
Damit Anzahlungen berücksichtigt werden, gibt das System beim Erfassen einer Rechnung eine Warnung aus. Damit weist es darauf hin, daß ein Anzahlungsobligo besteht. Es kann dann sofort entschieden werden, ob diese Anzahlung zu verrechnen ist. Diese Meldung ist jedoch abhängig von der Systemkonfiguration. Sie können festlegen, daß auf Anzahlungen hingewiesen werden soll. Diese Festlegung können Sie für jedes Sonderhauptbuch-Kennzeichen treffen. Im Standardsystem ist diese Option für alle Anzahlungsarten vorgesehen. Weiteres zu dieser Option lesen Sie in "Eigenschaften der Sonderhauptbuchvorgänge".
Falls Sie Anzahlungen durch das Zahlungsprogramm verrechnen lassen wollen, müssen Sie die Sonderhauptbuch-Kennzeichen beim Definieren der buchungskreisabhängigen Festlegungen zum Zahlungsprogramm angeben. Dadurch wird beim Erfassen der Anzahlungen automatisch eine Zahlsperre gesetzt. Das Sperrkennzeichen verhindert die sofortige Verrechnung. Durch die Rücknahme des Sperrkennzeichens mit der Funktion zur Belegänderung geben Sie die Anzahlung zur Verrechnung frei. Sie können zusätzlich ein Fälligkeitsdatum für die Anzahlung eingeben. Darüber legen Sie fest, ab wann das Zahlungsprogramm die Anzahlung verrechnen kann.
Das Zahlungsprogramm verrechnet, indem es den Anzahlungsbetrag von den entsprechenden Rechnungsbeträgen abzieht und die Differenz zahlt. Das Programm gleicht die Anzahlung automatisch aus. Beim Bruttoverfahren erstellt das Programm zusätzlich die Gegenbuchung für die Umsatzsteuer und korrigiert das Vorsteuerkonto. Wird bei Vorliegen der Einzugsermächtigung eine zu erhaltene Anzahlung mit dem Zahlungsprogramm eingezogen, wird das Ausgangssteuerkonto korrigiert.
Ich hoffe dies hilft etwas weiter.
Gruß pushover
Bearbeitet vom Benutzer
vor 14 Jahre
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Grund: Nicht angegeben
SAP ECC60
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