Hallo,
die Grundlagen sind die Lieferanten und die Bestellungen / Rechnungen dazu.
In dem Beispiel ist ja für den Import alles beschrieben.
5. Welche Warenbewegungen sind zu melden?
Grundsätzlich sind alle aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderten Waren Gegenstand der Intrastat-Statistik. Das Intrastat-System ist nur anwendbar auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit "Gemeinschaftswaren". Davon ausgenommen sind Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten. Gemeinschaftswaren sind
Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus nicht dem Zollgebiet der Gemeinschaft gehördenden Drittländern oder Gebieten hinzugefügt wurden,
Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittländern oder Gebieten, die in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus in Ziff. 2 genannten Waren oder aus in den Ziffern 1) und 2) genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
Alle anderen Waren gelten als Nichtgemeinschafts-Waren, die im Rahmen der vorgeschriebenen Zollbehandlung statistisch erfasst werden und für die eine zusätzliche Intrastat-Anmeldung nicht zu erfolgen hat.
Als Rechnungsbetrag ist für die zu meldende Ware das in Rechnung gestellte Entgelt, d.h. die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anzugeben. Zu berücksichtigen sind hierbei auch eventuell separat berechnete Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Verbrauchsteuern.
Gruß Wolfgang